Seitenbereiche
/news_aerzte/
Illustration

Umsatzsteuerpflicht einer Privatklinik

Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

Gemäß Artikel 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) können Mitgliedstaaten „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze“ unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuerpflicht ausnehmen. Voraussetzung nach dieser Vorschrift ist unter anderem, dass die Behandlungsleistungen von öffentlich rechtlichen oder vergleichbaren Einrichtungen durchgeführt werden.

Anwendung auf Privatklinik

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf kann sich eine Privatklinik, die überwiegend nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen ausführt, nicht auf die genannte Vorschrift der MwStSystRL beziehen. Begründung: Die erbrachten Leistungen solcher Privatkliniken seien mit Leistungen öffentlich-rechtlicher Krankenhäuser nicht vergleichbar (Az 1 K 1994/13 U).

Der Fall

Eine Ärztin betrieb eine Fachklinik für plastische und kosmetische Chirurgie. Die in der Klinik durchgeführten ärztlichen Leistungen waren sowohl medizinisch indizierte Heilbehandlungen als auch Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation. Das Finanzamt behandelte die gesamten Umsätze als umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzamt begründete die Auffassung damit, dass die Privatklinik keine Zulassung nach § 108 SGB V hatte. Darüber hinaus konnten medizinisch indizierte Operationsleistungen anhand der Ausgangsrechnungen nicht von Schönheitsoperationen abgegrenzt werden.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: Aycatcher - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns

In mehr als 38 Jahren haben wir uns von lokal tätigen Steuerkanzleien zu einem überregional präsenten Steuerspezialisten mit rund 60 engagierten Steuerberatern und Mitarbeitern entwickelt. Ein Erfolg, den wir auch unserer Vernetzung und Partnerschaft innerhalb unseres Kanzleiverbunds mit den Standorten in Deutschland (Trier) und Luxemburg (Wasserbillig - Kanton Grevenmacher) verdanken. Nutzen Sie unsere Synergien!

LUDWIG & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Infodokumente FP-Sign