Seitenbereiche
/news_aerzte/
Illustration

Aufwendungen für Vertragsarztzulassung

Vertragsarztzulassung

Stellt der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung ein abnutzbares oder nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar? Zu dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) geäußert. Im Streitfall zahlte ein Arzt für die Übernahme des Patientenstamms und der Patientenkartei ein Entgelt von rund € 50.000,00. Vereinbart war zugleich die Übertragung des Vertragsarztsitzes mit dem Praxiskauf. Der Erwerber machte für die Aufwendungen Abschreibungen geltend. Das Finanzamt sah den Praxisübernahmevertrag als Kaufvertrag über eine Vertragsarztzulassung an. Dementsprechend wurden die vom Arzt geltend gemachten Abschreibungen für den Praxiskauf nicht als Sonderbetriebsausgabe anerkannt. Die Abschreibungen wurden gestrichen.

Keine Werterschöpfung

Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und sah für eine Abschreibung ebenfalls keinen Raum. Eine unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung würde sich nicht in einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit in ihrem Wert verändern bzw. reduzieren (Urteil vom 21.2.2017, VIII R 56/14). Denn der Arzt kann die ihm erteilte Zulassung gleichbleibend in Anspruch nehmen. Außerdem kann die Zulassung an einen Nachfolger weiter übertragen werden. Der BFH sah auch aus der Möglichkeit einer Aufhebung bestehender Zulassungsbeschränkungen oder aus Gründen allgemeiner Unsicherheiten über die weitere Gesetzgebungsentwicklung im Bereich des Vertragsarztrechts keine Gründe für eine steuerliche Abschreibung.

Fazit

In Fällen, in denen mit dem Praxiskauf zugleich eine Vertragsarztzulassung erworben wird, dürfte die Finanzverwaltung unter Bezug auf dieses Urteil eine gewinnmindernde Abschreibung der gesamten Aufwendungen versagen. Dies dürfte zumindest in jenen Fällen gelten, in denen die Vertragsarztzulassung der alleinige Gegenstand des Übertragungsvertrages ist.

Stand: 30. August 2017

Bild: Smileus - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns

In mehr als 38 Jahren haben wir uns von lokal tätigen Steuerkanzleien zu einem überregional präsenten Steuerspezialisten mit rund 60 engagierten Steuerberatern und Mitarbeitern entwickelt. Ein Erfolg, den wir auch unserer Vernetzung und Partnerschaft innerhalb unseres Kanzleiverbunds mit den Standorten in Deutschland (Trier) und Luxemburg (Wasserbillig - Kanton Grevenmacher) verdanken. Nutzen Sie unsere Synergien!

LUDWIG & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Infodokumente FP-Sign